Herbert Handels GmbH • Niederrheinische Str. 73-77 • 35274 Kirchhain • 06422 / 9280-0

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Herbert Handels GmbH

(Stand: Januar 2009) 

 

 

1. Allgemeines

(1) Allen unseren - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Kaufleute im Sinne dieser Bedingungen sind auch die in § 310 Satz 1 BGB genannten Rechtsträger.

(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

2. Angebot

(1) Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht stets unverbindlich.

(2) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 10 Werktage gebunden.

(3) Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

(4) Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, mündliche Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

 

4. Preis

(1) Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte Lieferzeiten bis zu 4 Monaten ab Vertragsabschluss, sofern die Lieferung innerhalb von 4 Monaten erfolgt. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Sollten sich die Preise innerhalb von 6 Monaten um mehr als durchschnittlich 5% erhöhen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

(2) Gegenüber Kaufleuten, bei denen der Auftrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.

 

5. Lieferung, Leistungsort, Gefahrübergang, Verpackungsmaterial

(1) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintritt.

(2) Das Abladen ist - auch bei Lieferung „frachtfrei“ - nach Andienung der Ware sofort sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter (z. B. Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

(3) Leistungsort ist - auch bei Lieferung „frei Lieferanschrift/Bestimmungsort“ usw. - die jeweilige Verladestelle.

(4) Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.

(5) Lieferungen frei Baustelle/frei Lager, bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstrasse vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

 

6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen u. ä.) unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.

 

7. Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(2) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig gutgeschrieben ist.

(3) Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(5) Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

8. Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Kreditwürdigkeit

(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet, mindestens jedoch fünf Prozentpunkte, bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

(2) Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu verlangen.

(3) Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte beim Verband der Vereine Creditreform e.V. einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln.

 

9. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

(1) Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Begleichung sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei Entgegennahme von Wechsel/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.

(2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Gegenüber Kaufleuten gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.

(3) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20% zur Sicherheit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

(4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu gewähren.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.

 

10. Annahmeverzug, Warenrücknahme

(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder/und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verlangen.

(2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

(3) Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- Montage- und Wiedereinlagerungskosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

(4) Ware, die auf besonderen Wunsch des Käufers extra bestellt wurde, ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

11. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/ Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Kaufleute haben alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens 4 Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gilt der § 377 HGB.

(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge nehmen wir - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens garantierter Eigenschaften bleiben unberührt.

(3) Garantiert sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(4) Die durch die keramische Fertigung bedingten Abweichungen von Maßen und Farbnuancen sind in Kauf zu nehmen.

(5) Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens garantierter Eigenschaften und solcher nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 276, 280, 281, 283 und 311 a BGB sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen im Verhältnis zu Kaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten, im übrigen auch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nicht-Kaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, jedoch begrenzt auf typische und vorhersehbare Schäden.

(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.

 

13. Rechtswahl

Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

 

14. Datenschutz

Die Daten unserer Geschäftspartner werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich - verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

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